Zunächst setzt Art. 28 aStGB voraus, dass die strafbare Handlung «in einem Medium» begangen wird. Art. 28 aStGB soll nicht nur sämtliche Kommunikationsträger (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen, usw.), sondern auch Kommunikationsmittel (Video, Teletext, Videotext, E-Mail, Internet, usw.) erfassen. Die offene Formulierung ist auf das Bestreben des Gesetzgebers zurückzuführen, die Medienlandschaft in ihrer gesamten Vielfalt zu erfassen.