322bis StGB. Art. 28 aStGB, der im allgemeinen Teil des StGB systematisch unmittelbar an die Teilnahmeformen anschliesst, modifiziert die allgemeinen Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme (BGE 147 IV 65 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Medienprivileg gilt für alle Personen, die an der Herstellung oder Verbreitung eines Medienerzeugnisses mitwirken. Sie müssen nicht Teil eines Medienunternehmens sein (BGE 147 IV 65 E. 5.4. mit weiteren Hinweisen). Das Hauptanliegen der Gesetzgeber bildete die Abschaffung der Haftung für fremdes Verschulden (BBl 1996 IV 525, S. 550). Zunächst setzt Art.