Demnach gelangt das zum Zeitpunkt der Tatvorwürfe (25. März 2017) anwendbare Recht zur Anwendung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde in den Strafbefehlen vom 5. November 2020 lediglich Art. 259 Abs. 1 aStGB genannt. Dementsprechend ist nur die Tatbestandsvariante der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zu prüfen.