25 seither keine Veränderungen erfahren, weshalb Art. 28 aStGB in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). In einem zweiten Schritt ist die rechtliche Würdigung betreffend die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen vorzunehmen (E. 17 hiernach). Per 1. Juli 2023 ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) in Kraft getreten, mit welchem insbesondere eine Revision von Art. 259 aStGB einherging.