15. Anwendbares Recht und Vorbemerkungen Die Beschuldigten machen geltend, die vorgeworfenen Handlungen seien, sofern sie erstellt seien, vom Medienprivileg gemäss Art. 28 StGB geschützt (vgl. pag. 2058 f.; pag. 2108 ff. und 2132 ff.; pag. 2079 ff. und 2143; pag. 2146). Vor der Vornahme der rechtlichen Würdigung muss somit in einem ersten Schritt die Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 StGB geprüft werden (E. 16 hiernach). Zu beurteilen sind vorliegend Taten, welche im Jahr 2017 begangen wurden. Art. 28 StGB hat