2320 ff.), eindeutig. Nicht dem angeklagten Sachverhalt zu entnehmen, aber auf den Videoaufnahmen dennoch gut ersichtlich ist, wie G.________ den Kabelanschluss am Lautsprecher kontrolliert, indem er mit seiner rechten Hand kurz an diesem Stecker hantiert (Q.________, Zeit: ca. 00:16-00:21). Besonders gut ist sein Gesicht – insbesondere dessen Frontansicht – auf der Videoaufnahme Q.________ (Zeit: ca. 00:16-00:21) zu sehen.