lässt sich gestützt auf das Fotoblatt überdies auch mit Blick auf zahlreiche Bilder auf seinem Mobiltelefon identifizieren. Hierbei fallen insbesondere zwei Fotos auf, bei denen er die die gleiche Jacke und Bauchtasche wie anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung trägt (Fotos «AA.________» und «AB.________» auf dem Datenträger «WD Elements», Dateipfad: S.________). Diese Fotos erhielt er am 24. bzw. 25. April 2017 im Zusammenhang mit einem Ausflug in den Europapark in einem WhatsApp-Gruppenchat (vgl. «AC.________», S. 260-268, auf dem Datenträger «WD Elements», Dateipfad: S.________). Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich E._