23 tung des Mobiltelefons von E.________, sowie das als Vergleichsmaterial dienende Fotoblatt, welches im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung am 11. Mai 2017 erstellt wurde (pag. 314), eindeutig. Besonders gut ist sein Gesicht auf der Videoaufnahme R.________ zu sehen. Das dort gut erkennbare Seitenprofil (Zeit: ca. 00:17) entspricht dem Seitenprofil auf dem Fotoblatt. Trotz Sonnenbrille ist in dieser Seitenansicht auch die eher schmale Augenform zu sehen, welche mit jener auf dem Fotoblatt übereinstimmt. Der Beschuldigte trägt hier eine auffällige, schwarze Jacke mit fortlaufendem Laurel-