Für die Kammer bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass C.________ anlässlich des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs vom 25. März 2017 sitzend auf der Ladeflache des Handwagens mit dem Transparent mitfuhr, dabei eine Musik- bzw. Lautsprecheranlage bediente und sich auf dem Bundesplatz mehrfach unmittelbar vor dem Handwagen, mithin in unmittelbarer Nähe des Transparents, aufhielt. Wie die nachfolgenden Ausführungen erhellen, lassen sich diese Handlungen gestützt auf das erhobene Bild- und Videomaterial sowie das als Vergleichsmaterial dienende Fotoblatt, welches im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung am