Dies kann demnach nicht als erstellt gelten. Für die Kammer bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass C.________ anlässlich des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs vom 25. März 2017 sitzend auf der Ladeflache des Handwagens mit dem Transparent mitfuhr, dabei eine Musik- bzw. Lautsprecheranlage bediente und sich auf dem Bundesplatz mehrfach unmittelbar vor dem Handwagen, mithin in unmittelbarer Nähe des Transparents, aufhielt.