195). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Person, welche sich anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 auf dem Bundesplatz mehrfach unmittelbar vor dem Transparent befand und nach Beendigung der Kundgebung auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle fuhr, um A.________ handelte. Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich A.________ folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt.