Zunächst ist festzuhalten, dass dem erhobenen Bild- bzw. Videomaterial nicht entnommen werden kann, wie ein Tisch vom Handwagen abgeladen wurde. Dass der Tisch abgeladen wurde, ist offensichtlich, da sich der Tisch zu Beginn des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs auf dem Handwagen befand (vgl. P.________ Zeit: ca. 01:00-01:15, ca. 01:57-02:00), wo er auf den Aufnahmen später nicht mehr zu sehen ist (vgl. Q.________, Zeit: ca. 00:15-00:20). Nicht nachvollziehbar ist, worauf sich die Polizei bei ihrer Feststellung, A.________ habe geholfen, den Tisch ab dem Handwagen zu laden (vgl. pag. 194 und 196), stützte.