Die genannten Dokumente stellen als von Strafbehörden zusammengetragene Akten zulässige Beweismittel dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). Nach dem Gesagten muss hinsichtlich der umstrittenen Identifikation der Beschuldigten und deren Handlungen anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung das erhobene Bild- und Videomaterial im Vordergrund stehen. 14.5 Ad A.________ Zunächst ist festzuhalten, dass dem erhobenen Bild- bzw. Videomaterial nicht entnommen werden kann, wie ein Tisch vom Handwagen abgeladen wurde.