20 melrapportes, pag. 36). Auch in den Deliktsblättern wird das erhobene Bild- und Videomaterial als Beweismittel hinsichtlich der Teilnahme der Beschuldigten an der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 bezeichnet (vgl. pag. 197, pag. 246, pag. 292 f. und pag. 445). Die genannten Dokumente stellen als von Strafbehörden zusammengetragene Akten zulässige Beweismittel dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.).