sie tätigte jedoch anlässlich der beiden Kundgebungen vom 25. März 2017 keine sicherheitspolizeilichen Interventionen. Es wurden keine Personen kontrolliert und auch keine Sicherstellungen gemacht (vgl. pag. 31 und pag. 49). Gemäss dem Sammelrapport diente vielmehr das erhobene Bild- und Videomaterial der polizeilichen Identifikation der Beschuldigten und deren Handlungen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.4 des Sam-