1363) befragte die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung O.________ als Zeugin (pag. 1612 ff.). Wie N.________ konnte auch sie keine Aussagen zum Kerngeschehen und zum Verhalten der Beschuldigten anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 machen. So gab sie denn auch selber an, am 25. März 2017 im Spital gewesen zu sein (pag. 1619, Z. 37-41) und das Transparent erst im Internet gesehen zu haben (pag. 1619, Z. 8). Mithin dienen auch ihre Aussagen nicht der Aufklärung des umstrittenen Sachverhalts und sind demnach nicht von Relevanz.