indessen keineswegs dieses Gewicht zugemessen werden. Vielmehr ist im Ergebnis ausschlaggebend, dass er – als Zeuge einvernommen – keine Aussagen zum Kerngeschehen und zum Verhalten der Beschuldigten anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 machte/machen konnte (vgl. pag. 1631 ff.). Mithin dienen sie nicht der Aufklärung des umstrittenen Sachverhalts und sind demnach nicht von Relevanz. 14.3 Beweiswert der Aussagen von O.________ Infolge Gutheissung eines weiteren Beweisantrags von Rechtsanwalt F.________ (vgl. pag. 1363) befragte die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung O.___