19 Würdigung stützte sie sich dennoch mehrfach auf die Aussagen von N.________ (vgl. S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1924 ff.). So beispielsweise bei der Einordnung der Botschaft auf dem Transparent (vgl. S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1925 f.). Mangels Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO darf den Aussagen von N.________ indessen keineswegs dieses Gewicht zugemessen werden.