dennoch als jene einer sachverständigen Person. Im Rahmen der Beweiswürdigung ordnet sie die Ausführungen von N.________ als «fachliche/professionelle Einschätzungen» (vgl. S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1907) ein. Immerhin seien seine Aussagen bei der Beweiswürdigung «nicht matchentscheidend» gewesen (vgl. S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1908). Bei der rechtlichen