im Wesentlichen damit begründet, dass der Hintergrund und das Forschungsgebiet von N.________ ihn dazu qualifizieren würden, über das Transparent, dessen Bedeutung, Aussenwirkung sowie Inhalt und Form von einer wissenschaftlichen Perspektive Auskunft zu geben. Diese Perspektive sei für die Beweisführung wesentlich (pag. 1364). Dennoch wurde N.________ nicht als sachverständige Person einvernommen (vgl. pag. 1631 ff.). Seine Befragung fand demnach nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO statt. Implizit würdigte die Vorinstanz die Aussagen von N.________ dennoch als jene einer sachverständigen Person.