12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Folgendes Rahmengeschehen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unbestritten (Ziff. 2.5.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1911 f.): Am 25. März 2017 fand zwischen 14:00 Uhr und ca. 16:30 Uhr auf dem Bundesplatz in Bern eine bewilligte Kundgebung mit dem Titel «Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei» statt. Am gleichen Tag gab es einen nicht bewilligten Kundgebungsumzug mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS», welcher sich um ca. 13:40 Uhr auf der Schützenmatte in Bewegung setzte und um ca. 14:15 Uhr ebenfalls auf dem Bundesplatz eintraf.