E.________ machte seinen Konfrontationsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren geltend (pag. 1814). Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sein Antrag verspätet wäre bzw. von einem Verzicht auf sein Konfrontationsrecht ausgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen darf die Einvernahme von M.________ vom 2. März 2018 (pag. 157 ff.) nicht zulasten von E.________ verwertet werden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung