Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Einvernahme von M.________ vom 2. März 2018 fand in Absprache mit der damals zuständigen Staatsanwältin ausdrücklich nicht parteiöffentlich statt (pag. 157). Weitere Einvernahmen von M.________ fanden nicht statt. Die Beschuldigten bzw. E.________ hatten keine Gelegenheit, M.________ Ergänzungsfragen zu stellen. E.________ machte seinen Konfrontationsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren geltend (pag.