29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention für Menschenrechte [EMRK; SR 0.101]). Dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Teilnahmeund Mitwirkungsrecht ist bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalten (BGE 133 I 22 E. 3.1; BGE 132 I 127 E. 2). Im darüber hinaus gehenden Umfang ergibt sich das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus der StPO. Gemäss Art.