15 10. Verwertbarkeit der Einvernahme von M.________ vom 2. März 2018 (pag. 157 ff.) Rechtsanwalt F.________ machte namens und auftrags von E.________ weiter geltend, die Aussagen von M.________ seien mangels Parteiöffentlichkeit nicht verwertbar (vgl. pag. 1814). Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV;