Wie im Folgenden deutlich wird, entsprach das vorliegende Vorgehen auch demjenigen, das bei zufällig entdeckten Gegenständen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO vorgesehen ist. In Bezug auf den Inhalt des dort verlangten Berichts ist wesentlich, dass er sämtliche für die zu treffende Entscheidung über die weitere Verwendung der Zufallsfunde notwendigen Angaben enthält. Je nach Situation hat die Verfahrensleitung ein neues Verfahren einzuleiten oder einleiten zu lassen oder die Strafbehörde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren hängig ist, in welchem die Zufallsfunde Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2).