Zufällig entdeckte Gegenstände werden der Verfahrensleitung mit einem Bericht übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Zufallsfund handelt es sich nicht um einen Gegenstand, sondern um zufällig entdeckte Spuren. Die StPO äussert sich nicht zum Vorgehen bei solchen Spuren. Ob Art. 243 Abs. 2 StPO bei zufällig entdeckten Spuren analog gilt, kann im Ergebnis vorliegend offenbleiben. Wie im Folgenden deutlich wird, entsprach das vorliegende Vorgehen auch demjenigen, das bei zufällig entdeckten Gegenständen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO vorgesehen ist.