14 sich um Zufallsfunde und es würden der schriftliche Bericht sowie der Entscheid über diese Zufallsfunde fehlen (vgl. pag. 1600, pag. 1814 und pag. 2070). Es handelt sich bei den durch die Auswertung des Mobiltelefons entdeckten Hinweisen auf eine Beteiligung von E.________ an der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 um Zufallsfunde i.S.v. Art. 243 Abs. 1 StPO. Dies hat auch die Vorinstanz überzeugend dargelegt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1908 f.). Zufällig entdeckte Gegenstände werden der Verfahrensleitung mit einem Bericht übermittelt;