9. Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ und der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 Rechtsanwalt F.________ machte namens und auftrags von E.________ die Unverwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse geltend. Mit Verweis auf Art. 243 StPO handle es