352 StPO mit Hinweis). Gestützt auf die Ausführungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (vgl. pag. 1795 ff. und pag. 1820) ist offensichtlich, dass sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Strafbefehle vom 5. November 2020 von der Schuld und Täterschaft der Beschuldigten überzeugt war. Demnach war der Erlass dieser Strafbefehle zulässig.