Grundlage für den Erlass der Strafbefehle war vielmehr das erhobene Bild- und Videomaterial (vgl. pag. 1820). Art. 352 StPO räumt der Staatsanwaltschaft bei der Feststellung, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, einen gewissen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft ist nur dann berechtigt, einen Strafbefehl zu erlassen, wenn sie aufgrund der Aktenlage bei objektiver Betrachtungsweise und Würdigung sämtlicher Akten zur Überzeugung gelangt, dass die beschuldigte Person schuldig zu sprechen sei (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., N 14 zu Art. 352 StPO mit Hinweis).