Ob der Sachverhalt «ausreichend geklärt» ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Anwendungsfälle sind z.B. Radarfotos und Überwachungskameraaufzeichnungen (MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 352 StPO). In casu liegt kein Geständnis vor. Grundlage für den Erlass der Strafbefehle war vielmehr das erhobene Bild- und Videomaterial (vgl. pag.