8. Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens Rechtsanwalt F.________ machte erstinstanzlich namens und auftrags von E.________ geltend, der Erlass der Strafbefehle vom 5. November 2020 sei nicht zulässig gewesen, da das Delikt nicht eingestanden gewesen sei (vgl. pag. 1813). Gemäss Art.