13 lichen Urteilsbegründung sowohl mit dieser formellen Rüge als auch mit anderen formellen Einwänden. Auf einige der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten formellen Rügen ging sie indessen nicht ein. Es handelt sich hierbei um die Rügen der Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens sowie der Verwertbarkeit der Einvernahme von M.________ vom 2. März 2018. Obschon diese bisher ungeprüften Rügen oberinstanzlich nicht wiederholt wurden, gilt es, diese neben der Rüge der Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der Ziff.