Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Formelle Rügen der Beschuldigten 7. Vorbemerkungen Oberinstanzlich bestritt Rechtsanwalt F.________ namens und auftrags von E.________ – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1814) – die Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 (vgl. pag. 2070). Die Vorinstanz befasste sich in der erstinstanz-