_, C.________ und E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Zu befinden ist sodann über die hinsichtlich G.________ erst im oberinstanzlichen Verfahren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 2308 ff.). Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.