Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognosen verbunden. Allerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb im oberinstanzlichen Verfahren aufgrund des Zeitablaufs ohnehin keine Widerrufe mehr angeordnet werden könnten. In dieser Konstellation erwachsen die Einstellungen der Widerrufsverfahren in Rechtskraft.