Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich. Die Berufungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeutet allerdings nur, dass das Berufungsgericht bei der Strafzumessung auch die nicht angefochtenen Teile überprüfen und gegebenenfalls ändern kann (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2).