12 Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine abschliessende Liste von Urteilspunkten, auf welche die berufungsführende Partei ihre Berufung beschränken kann. Dazu gehört unter anderem die «Bemessung der Strafe». Diese umfasst die gesamte Festlegung der Sanktion für die von einem allfälligen Schuldspruch umfassten Delikte. Hierzu gehört insbesondere die Frage des Widerrufs. Eine verbindliche Beschränkung der Berufung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjekte ist nicht möglich.