1860 und pag. 1862) zu prüfen und gegebenenfalls eine Strafzumessung vorzunehmen. Entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft ist diesbezüglich eine Beschränkung der Berufung auf das Hauptverfahren, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, nicht zulässig.