6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und mangels eigenständiger Berufung und/oder Anschlussberufung der Beschuldigten sind durch die Kammer zunächst die Freisprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Ziff. A.II.1., Ziff. B.VI.1., Ziff. C.XI.1. und Ziff. D.XV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1856, pag. 1858, pag. 1860 und pag.