11 3. Der Berufungsgegner sei freizusprechen vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in Bern. 4. Dem Berufungsgegner sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster und oberer Instanz auszurichten; 5. Die Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.