1.2. der Berufungsgegner freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern; 1.3. das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 15 39921) unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde. 2. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.