12.1. zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen in vom Gericht nach den Einkommensverhältnissen im Urteilszeitpunkt zu bestimmender Höhe. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 12.2. zu einer vom Gericht zu bestimmenden Verbindungsbusse, an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen tritt; 12.3. zur Bezahlung der anteiligen Verfahrenskosten.