10.2. G.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern; 11. G.________ sei schuldig zu erklären der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, begangen am 25.03.2017, ca. 13.40 Uhr bis ca. 16.30 Uhr, in Bern; 12. G.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ zu verurteilen: