3. Schriftliches Verfahren Im Einverständnis der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 5. September 2022 in Anwendung von Art. 406 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (aStPO; SR 312.0; Stand 1. Juli 2022) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1969; pag. 1975; pag. 1977; pag. 1979; pag. 1981 ff.). Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, eine Berufungsbegründung einzureichen (pag. 1981 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung langte am 28. Oktober 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1989, pag. 1990 f. und pag. 1994 ff.).