ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. XI. E.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 in Bern 2. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern unter Ausrichtung einer Entschädigung an E.________ von CHF 19'871.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten),