wird zufolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. VII. C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 in Bern 2. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern 4 unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 10'322.10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten)