3. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Stand 09.04.2020) durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, angeblich begangen am 16.04.2020 in Bern unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 14'427.50 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'575.00 und Auslagen von CHF 115.30, insgesamt bestimmt auf CHF 2'690.30 (vgl. dazu Ziffer I.1.1 hiernach), an den Kanton Bern.