wird zufolge Verjährung (Ziffer I.1.1 und I.1.2) resp. Rückzug des Strafantrags (Ziffer I.1.3) eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 in Bern 2. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern